
COVID-19: Gesundheitsminister stellt Regelung für Risikogruppen vor
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18. Mai 2020COVID-19: Verordnung zur Definition von Risikogruppen in Kraft

Seit dem 6. Mai ist amtlich, wer in Österreich offiziell als COVID-19-Risikoperson gilt. „wir sind diabetes“ hat die für Menschen mit Diabetes relevanten Passagen der Verordnung zusammengefasst.
Die von Gesundheitsminister Rudolf Anschober angekündigte Verordnung zur „Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung)“ ist am 6. Mai in Kraft getreten und kann hier eingesehen werden.
Die Verordnung beinhaltet eine Liste von Krankheitsbildern, für ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung angenommen wird. Betroffene können sich von ihrer behandelnden Ärztin/ihrem behandelnden Arzt ein Attest ausstellen lassen und haben daraufhin Anspruch auf besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz oder alternative Maßnahmen (Home-Office, bezahlte Freistellung). Prinzipiell ist der Anspruch auf die in der Liste genannten Erkrankungen beschränkt. Davon abweichende Atteste müssen ärztlich begründet und dokumentiert werden.
In der Verordnung werden mehrere für Menschen mit Diabetes relevante Krankheitsbilder erwähnt:
- Typ-1-Diabetes mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 7,5%; Typ-2-Diabetes mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 8,5%; Diabetes (Typ 1 oder Typ 2) mit Endorganschäden
- fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz mit glomerulärer Filtrationsrate < 45 ml/min), Nierenersatztherapie (Dialyse) oder nach Nierentransplantation
- chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind
- arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) mit bestehenden Endorganschäden oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung
- ausgeprägte Adipositas, d. h. Body Mass Index (BMI) ≥ 40 kg/m2
Zu den in Liste mehrfach genannten „Endorganschäden“ zählen krankheitsbedingte Schädigungen des Herzens, der Nieren, der Augen oder der Füße, darunter Herzinfarkt, Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Niereninsuffizienz, Retinopathie und diabetisches Fußsyndrom.
Nach den Plänen der Regierung sollen Betroffene von ihrer Krankenkasse über ihren Risikostatus informiert werden. Ein Attest kann aber auch dann ausgestellt werden, wenn keine Mitteilung von der Krankenkasse erfolgt.
Antworten auf häufige Fragen zur Risikogruppen-Verordnung hat das Gesundheitsministerium auf seiner Internetseite zusammengestellt.
(abr)