Diabetes in Zeiten von Corona: „Die haben keine Zeit für uns“
4. April 2020COVID-19: Verordnung zur Definition von Risikogruppen in Kraft
7. Mai 2020COVID-19: Gesundheitsminister stellt Regelung für Risikogruppen vor
Menschen mit Diabetes werden nicht pauschal als Risikogruppe eingestuft. Betroffene werden nicht zum Attest gezwungen. Mögliche Risikopersonen sollen Arzt erst nach Inkrafttreten der Regelung ab Anfang Mai aufsuchen.
Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat in einer Pressekonferenz die Pläne zum besonderen Schutz von „Risikogruppen“ – das sind Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung – am Arbeitsplatz vorgestellt. Die entsprechende Gesetzesnovelle soll Anfang Mai in Kraft treten. Die Regelung soll für rund 90.000 Personen in Österreich gelten.
Die Definition der Risikogruppen hat ein Expertengremium in den vergangenen Wochen ausgearbeitet. Dazu gehören unter anderem Menschen mit schweren Vorerkrankungen, z. B. Nieren-, Lungen- oder Krebserkrankungen. Menschen mit Diabetes werden nach Aussage von Ärztekammer-Präsident Thomas Szekeres nicht pauschal als Risikopersonen eingestuft, sofern sie „gut eingestellt“ sind. Anders stellt sich die Situation bei Personen dar, die aufgrund einer fortgeschrittenen Erkrankung schon Komplikationen aufweisen, so Szekeres. Über das individuelle Risiko entscheidet ein ärztliches Attest.
Die Vorauswahl der Personen, die besonderen Schutz am Arbeitsplatz erhalten sollen, erfolgt auf Grundlage einer Liste von Medikamenten, die bei Risikogruppen typischerweise zum Einsatz kommen. Betroffene werden von ihrer Krankenkasse angeschrieben und aufgefordert, ihre behandelnde Ärztin/ihren behandelnden Arzt aufzusuchen. Diese/r entscheidet anhand einer Checkliste in jedem Einzelfall, ob ein besonderer Schutz erforderlich und stellt ein entsprechendes Attest aus. Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in können daraufhin besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Home-Office oder auch eine Freistellung vereinbaren.
Mit Blick auf Bedenken hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Persönlichkeitsrechte – siehe dazu die Stellungnahme von „wir sind diabetes“ – wurde betont, dass Arztbesuche und Atteste auf freiwilliger Basis erfolgen sollen. Somit ist niemand dazu verpflichtet, beispielweise eine Diabeteserkrankung am Arbeitsplatz bekannt zu machen. Umgekehrt können auch Menschen, die keinen Brief von ihrer Krankenkasse erhalten haben, mit ihrem Arzt/ihrer Ärztin über einen möglicherweise erforderlichen besonderen Schutz am Arbeitsplatz sprechen. Betont wurde außerdem, dass Risikopersonen einen explizit festgeschriebenen Kündigungsschutz genießen.
Atteste zur Vorlage an den Arbeitgeber werden nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ab dem 4. Mai ausgegeben; erst dann sollen mögliche Personen Risikopersonen ihre Ärztin/ihren Arzt aufsuchen.
(abr)