VEREINSSTATUTEN

„wir sind diabetes“ ist eine Dachorganisation, die die Selbsthilfegruppen Aktive Diabetiker Austria (ADA), Österreichische Diabetiker Vereinigung (ÖDV) und DIABÄR sowie die Patientenplattform „Diabetes Austria“ umspannt.

Vereinsstatuten Stand: Juni 2021

Vorstand:

DI Harald Führer (Präsident, DIABÄR)

Helmut Thiebet (Vizepräsident, ÖDV)

Mag. Dr. Barbara Wagner (Kassier, ADA)

Hubert Reiniger (Schriftführer, DIABÄR)

Ing. Dr. rer. nat. Angelika Heißl (Forschung & Studien, ÖDV)

Thomas Führer (Kinder & Jugend, DIABÄR)

Peter Hopfinger (Medien, Diabetes Austria)

Dr. Birgit Mallinger-Taferner (Medizin & Wissenschaft)

Elsa Perneczky (ÖDV)

Renate Wagner (ADA)

Joe Meusburger (Diabetes SH Vorarlberg)

Willi Mungenast (Diabetes SH Vorarlberg)

 

  • Geschäftsführerin: Karin Duderstadt
§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Name des Vereins: wir sind diabetes – Dachorganisation der Diabetes-Selbsthilfe Österreich

1.2. Der Verein hat den Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4. Die Korrespondenz des Vereins mit seinen Mitgliedern und Organen wird im Rahmen der technischen Möglichkeiten überwiegend per E-Mail abgewickelt.

§2. Zweck des Vereins

2.1. Der Verein vertritt die Anliegen österreichischer Menschen mit Diabetes und ihre Interessen in Österreich und weltweit.

2.2. Der Verein sorgt für Aufklärung betreffend Erkrankung, Prävention und täglicher Bewältigung von Diabetes.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar nicht gewinnorientierte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Sponsoring, Spenden und Sammlungen
  • Veranstaltungen, Charity
  • Öffentliche Förderungen
  • Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Mitgliedsbeiträge

3.2. Als ideelle Mittel dienen:

  • Mitwirkung bei Diskussionsrunden, Enqueten, Entstehung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien
  • Führung von Gesprächen mit den Diabetes-relevanten Ansprechpartnern wie Sozialversicherungsträgern, Ärzten, Politik usw.
  • Durchführung von Bewusstseinskampagnen in der Öffentlichkeit
  • Abhaltung von Pressekonferenzen und regelmäßige Presseaussendungen
  • Fortbildung und Schulung von Gruppenleitern und SH-Mitgliedern
§4. Arten der Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen (Vereine, Firmen) sein, die ihr Hauptanliegen in der direkten Hilfe zur Selbsthilfe von Menschen mit „Diabetes mellitus“ haben oder ein starkes Interesse am Thema Diabetes hegen.

4.2. Die Mitglieder gliedern sich in wahlberechtigte, einfache und fördernde Mitglieder.

4.2.1. Wahlberechtigte Mitglieder sind die Gründungsvereine und Vereine mit überregionaler Bedeutung. Von überregionaler Bedeutung sind Vereine, die mehrere DSHG (mind. 5 DSHG an verschiedenen Orten – auch innerhalb eines Bundeslandes) vertreten.

4.2.2. Einfache Mitglieder können DSHG, die nicht in überregionalen DSHO organisiert sind und nur lokale Bedeutung haben, ohne Unterschied der Struktur (Verein oder frei organisierte Gruppen) sowie natürliche und juristische Personen sein. Einfache Mitglieder sind nicht wahlberechtigt

4.2.3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die als natürliche oder juristische Personen den Verein durch Geldbeträge, durch Sachspenden und/oder Dienstleistungen unterstützen. Fördernde Mitglieder erwerben durch ihre Förderung keinen Einfluss auf die Verwendung der Fördermittel und sind nicht wahlberechtigt. Projektförderungen werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Einfaches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden.

5.2. Förderndes Mitglied wird man durch Geldbeträge, durch Sachspenden und/oder Dienstleistungen, die den Verein in der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen.

5.3. Über die Aufnahme von wahlberechtigten und einfachen Mitgliedern, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.

5.4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder gem. Antragsformular mit der elektronischen Verarbeitung ihrer Daten und Weitergabe an Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO einverstanden. Dies ist auch DSGVO-konform in dem Antragsformular zur Mitgliedschaft anzuführen.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt bei Vereinsauflösung, Beendigung der Gruppentätigkeit und bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung (hier folgt der automatische Ausschluss).

6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, ohne Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitglieds- oder Förderbeiträge.

6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen an die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§7. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

7.1. Wahlberechtigte Mitglieder sind verpflichtet, eine/n Vertreter/in und ggfls. eine/n Stellvertreter/in namhaft zu machen. Bei Ausscheiden einer dieser Personen, ist innerhalb von 14 Tagen eine Ersatzperson zu benennen.

7.2. Die einfachen und fördernden Mitglieder sind berechtigt, auf Einladung an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Diese einfachen und fördernden Mitglieder können auf Einladung an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

7.3. Den wahlberechtigten Mitgliedern stehen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

7.4. Die wahlberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptionellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.

7.5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Zwecke des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen. Die organisatorische Arbeit kann an Dritte ausgelagert werden.

§9. Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweijährigen Turnus statt.

9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung binnen vier Wochen stattzufinden.

9.3. Zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch geeignete Information unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.

9.4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vor dem Beginn der Mitgliederversammlung bei dem/der Präsident/in schriftlich einlangen.

9.5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich sind.

9.6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die wahlberechtigten Mitglieder. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes wahlberechtigtes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist bis zum Beginn der Mitgliederversammlung zulässig. Ein wahlberechtigtes Mitglied darf maximal ein weiteres Stimmrecht ausüben.

9.7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind jeweils Mitglieder der wahlberechtigten DSHO/DSHG.

9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in, im Falle der Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in.

§10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.

10.2. Beschlussfassung über den Budgetvorschlag.

10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.

10.4. Entscheidung über Berufungen gegen die Ausschlüsse von der Mitgliedschaft sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.

10.5. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.

10.6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11. Vorstand

11.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Er besteht zum Datum der Vereinsgründung aus Vertretern der vier Gründungsmitglieder. Jedes Gründungsmitglied (ADA, DIABÄR, Diabetes Austria, ÖDV) kann durch zwei Vereinsmitglieder im Vorstand vertreten sein.

11.2. Weitere im Vorstand vertretene wahlberechtigte DSHO/DSHG können ebenso durch zwei Vereinsmitglieder im Vorstand vertreten sein.

11.3. Der stimmberechtigte Vorstand besteht zumindest aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassier/Kassiererin und jedenfalls je einem Vorstandsmitglied aus jeder wahlberechtigten DSHO/DSHG.

Alle folgend genannten Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen. Dies sind die entsendeten Stellvertreter aus jeder wahlberechtigten DSHO/DSHG sowie jene Personen, die vom Vorstand mit einem Ressort (= Aufgabengebiet) betraut wurden. Die mit einem Ressort betrauten Mitglieder des Vorstandes müssen keiner DSHO/DSHG angehören, aber jedenfalls Mitglied von „wir sind diabetes“ sein.

11.4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Das Vorschlagsrecht hat diejenige DSHO / DSHG, aus der das ausscheidende Vorstandsmitglied stammt.

11.5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

11.6. Der Vorstand wird durch den/die Präsident/in, in deren Verhinderung durch seine/ihre Stellvertreter/in, vertreten.

11.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsident/in.

11.9. Die Leitung führt der/die Präsident/in bei Verhinderung der/die Stellvertreter-in oder ein von ihm/ihr benanntes Mitglied des Präsidiums.

11.10. Außer durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung, Rücktritt oder Tod.

11.11. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von ihrer Funktion entheben.

11.12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den/die Präsidenten/Präsidentin, im Falle des Rücktritts des/der Präsidenten/Präsidentin an dessen/deren Vertreter/in zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung ein Vorschlagsrecht, das entsprechend dem Mehrheitsprinzip vom alten Vorstand umzusetzen ist. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung der/des Nachfolger/ wirksam.

§12. Aufgaben des Vorstandes (=Präsidium)

12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

12.2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Änderung der Statuten.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, von Dienstleistungsverträgen oder Werksverträgen.

12.3. Die Bündelung der gemeinsamen und überregionalen Anliegen und Interessen der DSHO und DSHG.

12.4. Die Etablierung des Vereins als anerkannter und legitimierter Ansprechpartner für Politik und Gesundheitssystem.

12.5. Der Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten als Patientenvertretung an gesundheits- und sozialpolitischen Entscheidungsprozessen.

12.6. Die Vertretung der österreichischen DSHO und DSHG gegenüber Internationalen Diabetes-Selbsthilfe-Organisationen.

12.7. Die Planung und Organisation der gemeinsamen Schulung der Gruppenleiter aller DSHO/DSHG.

12.8. Definition von Qualitätsstandards für DSHO und DSHG unter Einbeziehung bereits bestehender Qualitätsstandards von Selbsthilfeorganisationen.

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Der/die Präsident/in ist höchste/r Vereinsfunktionär/in. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

13.2. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.

13.3. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.4. Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin die in den Statuten vorgesehenen oder/und die vom Vorstand zu bestimmenden Stellvertreter/innen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

13.5. Soweit Vorstandsmitglieder mit Aufgaben betraut werden, die über die Vereinsfunktion hinausgehen, können diese Leistungen dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

§14. Geschäftsführung/Vereinsbüro

14.1. Zur organisatorischen Durchführung von Unternehmungen in Bereichen des Vereins kann ein(e) Geschäftsführer/in (GF) oder ein externer Dritter bestellt werden. Die Bestellung obliegt dem Vorstand. Diese/r GF untersteht dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und ist diesem rechenschaftspflichtig. Sie/er kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer/seiner Aufgabe enthoben werden.

14.2. Der/die GF kann für sich alleine für die ihn/ihr zugewiesenen Agenden vereinsintern vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt sein. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführer/in ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln. Der /die GF hat bei Gefahr im Verzug und/oder finanziellen Problemen rechtzeitig und umfassend den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

14.3. Für die organisatorische Durchführung des laufenden Vereinsbetriebes können Büroräumlichkeiten angemietet oder von der Geschäftsführung gestellt werden.

§15. Rechnungsprüfer/innen

15.1. Von der Mitgliederversammlung können mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

15.2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

15.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen laut Vereinsgesetz.

§16. Auflösung des Vereins

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2. Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Kinderdiabetescamps, deren Träger gemeinnützige Diabeteseinrichtungen im Sinne der §§ 34ff BAO sind, zu verwenden.

16.3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§17. Schiedsgericht

17.1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

17.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei einfachen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht; diese beiden Schiedsrichter wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

17.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit aller Beteiligten mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.